Vereinigung Deutschschweizer Audiometristinnen und Audiometristen

 

1. Name und Sitz

1.1 Unter dem Namen «Vereinigung Deutschschweizer Audiometristinnen und Audiometristen» besteht ein Verein, der den vorliegenden Statuten und den Vor­ schriften in Art. 60 ff. ZGB untersteht.

1.2 Sitz des Vereins ist das jeweilige Domizil des Sekretariats.

 

2. Zweck

Der Zweck der Vereinigung ist:

1. Die Förderung der Entwicklung eines eidgenössisch anerkannten Berufs­bildes, das die gesamte Funktionsdiagnostik der Audiologie beinhaltet.

2. Die Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandards, indem er sich in Aus- und Weiterbildung engagiert.

3. Das Ansehen, die Rechte und Interessen der Mitglieder im In- und Ausland zu vertreten.

4. Durch sein Wirken den Kontakt zwischen seinen Mitgliedern zu den politi­schen Organen, Behörden und anderen Organisationen sicher zu stellen.

3. Mitglieder

3.1 Mitglieder des Vereins sind Audiometristinnen und Audiometristen, die ihren Beruf in einer Klinik mit einer Audiologie-Abteilung ausüben.

4. Mitgliederbeitrag

4.1 Der Mitgliederbeitrag wird von der Vereinsversammlung jährlich festgelegt. Mitglie­der haben für das Kalenderjahr, in welchem ihre Aufnahme erfolgt bzw. ihre Mit­gliedschaft erlischt, den vollen Mitgliederbeitrag zu entrichten.

 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

5.1 Erlöschensgründe

Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Austritt;

b) Ausschluss;

c) Tod bei natürlichen Personen bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

 

5.2 Austritt

Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und tritt sofort in Kraft.

 

5.3 Ausschluss

Der Vorstand kann ein Mitglied vom Verein ausschliessen, wenn es den Mitglieder­ beitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, den Interessen des Vereins in schwerwiegen­ der Weise zuwiderhandelt oder andere wichtige Gründe einen Ausschluss rechtfer­tigen. Der Ausschluss erfolgt nur nach Anhörung des Mitgliedes und wird diesem schriftlich erklärt. Der Ausschluss gilt per sofort.

5.3.1 Der Ausschluss ist endgültig. Die Möglichkeit eines Rekurses an die Vereinsver­sammlung besteht nicht

 

5.4 Tod bei natürlichen Personen bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

Die Mitgliedschaft ist weder vererblich noch rechtsgeschäftlich übertragbar.

 

6. Organisation des Vereins

6.1 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Vereinsversammlung

b) der Vorstand

c) die Kontrollstelle

 

6.2 Vereinsversammlung

6.2.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Sie wird von der Präsi­dentin oder dem Präsidenten oder bei derer Verhinderung von einem anderen Vor­standsmitglied geleitet. Die Vereinsversammlung findet einmal jährlich statt.

6.2.2 Anträge von Mitgliedern zuhanden der Vereinsversammlung sind schriftlich und spä­testens bis 6 Wochen vor der Versammlung einzureichen. Der Vorstand ergänzt die Traktandenliste um die fristgerecht eingegangenen Anträge.

6.2.3 Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag mit schriftlicher Begründung von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einberufen.

6.2.4 Den Vorsitz der Vereinsversammlung führt die Präsidentin, bzw. der Präsident oder bei ihrer oder seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.

6.2.5 Über die Beschlüsse der Vereinsversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet wird. Die Mitglieder sind berrechtigt, das Protokoll einzusehen.

6.2.6 Abstimmungen und Wahlen finden offen oder auf Beschluss der Vereinsversamm­lung schriftlich statt.

6.2.7  Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme und kann sich mittels schriftlicher Vollmacht durch eine Drittperson vertreten lassen.

6.2.8 Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht eine zwingende Vor­ schrift des Gesetzes oder die Statuten etwas anderes bestimmen. Bei Stimmen­gleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

6.3 Vorstand

6.3.1 Der Vorstand besteht aus drei bis sechs Mitgliedern. Sie werden von der Vereins­ versammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.

6.3.2 Die Vereinsversammlung wählt den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und bestimmt die Zeichnungsberechtigung.

6.3.3 Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins. Er kann in allen An­gelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach dem Gesetz oder den Statuten der Vereinsversammlung zugeteilt sind. Es sind dies insbesondere:

a) Führung der laufenden Geschäfte und Organisation des Vereins;

b) Vorbereitung und Durchführung der Vereinsversammlungen;

c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

d) Buchführung.

6.3.4 Der Vorstand wird auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vor­ standsmitgliedes einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen sind zu protokollieren.

6.3.5 Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichent­scheid. 

6.4 Kontrollstelle

6.4.1 Die Vereinsversammlung kann eine oder mehrere natürliche oder juristische Perso­ nen, welche nicht Mitglied des Vereins sein müssen, als Kontrollstelle für die Dauer von einem Amtsjahr wählen. Das Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahres­rechnung. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.

6.4.2 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Das erste Geschäftsjahr dauert vom Gründungsdatum bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. Die Jahresrechnung wird von der Revisionsstelle geprüft.

6.4.3 Die Revisionsstelle erstattet der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlichen Be­richt über die Prüfung der Jahresrechnung.

7. Vereinsvermögen, Haftung und Nachschusspflicht

7.1  Das Vermögen des Vereins setzt sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen derBetriebsrechnung, allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Ver­mächtnissen zusammen.

7.2  Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung und Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder ist ausge­schlossen. 

8. Statutenänderungen und Auflösung

8.1 Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder sowie die absolute Mehrheit der abgegebe­nen Stimmen.

8.2 Im Falle der Auflösung bestimmt die Vereinsversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses.

 

9. Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 16. November 2023 ge­nehmigt und treten sofort in Kraft.